Gesundheit

Hier finden Sie grundsätzliche Informationen über die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen in Hessen. Weitere konkrete Hinweise finden Sie in den Leitfäden der örtlichen Flüchtlingsinitiativen.

Grundsätzliche Informationen

Ärztliche Behandlung von Flüchtlingen

Sobald Asylbewerber in den Kommunen untergebracht sind, erfolgt die ärztliche Versorgung regelhaft über die ambulante Versorgung. Dabei ist wichtig zu wissen, dass dieser Patientenkreis im Vergleich zu gesetzlich Versicherten reduzierte Ansprüche hat.

Ferner ist zu beachten, dass für die reguläre ärztliche Behandlung und die Notfallbehandlung unterschiedliche Bedingungen gelten.

Grundlage für die Behandlung und Abrechnungen ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie der zwischen der KV Hessen und dem Hessischen Städte- und Landkreistag geschlossenen „Rahmenvertrag über die amb. ärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG“.

Betreuung in den Kommunen

Behandlungsausweise für Asylbewerber von zuständigen Sozialämtern Grundlage für die Behandlung gemäß § 4 AsylbLG ist stets ein von der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung ausgestellter, gültiger Behandlungsausweis (auch bezeichnet als Krankenschein, Krankenbehandlungsschein).

Dieser muss folgende Daten enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • fünfstellige Kassennummer der Sozialhilfeverwaltung (bezeichnet als Kostenträgernummer, KV-Nr., etc.)
  • Gültigkeitsdauer (von.. / bis..)

Erfolgt eine Behandlung über diesen Behandlungsausweis in den ärztlichen Praxen, müssen die Daten manuell im PVS-System auf einem Originalschein erfasst werden. Abgesehen von Notfällen muss vor Behandlungsbeginn immer ein vom zuständigen Kostenträger ausgestellter Behandlungsausweis vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruchsberechtigte zunächst an die zuständige Behörde zu verweisen.

Ärzte welcher Fachgebiete dürfen direkt in Anspruch genommen werden?

Ausschließlich folgende Arztgruppen dürfen mit dem vom Sozialamt ausgestellten Behandlungsausweis direkt in Anspruch genommen werden:

  • Allgemeinärzte
  • hausärztlich tätige Internisten
  • Kinderärzte
  • Frauenärzte
  • Augenärzte

Ausnahme sind Notfälle!

Eingeschränkter Leistungsanspruch

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung.

Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • Ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen.
  • Verabreichung aller amtlich empfohlenen Schutzimpfungen.
  • Vorsorgeleistungen nach den einschlägigen Früherkennungsrichtlinien sind im Einzelfall zulässig, wenn dies für den jeweiligen Patienten individuell medizinisch begründet wird (Bitte in Praxisdokumentation hinterlegen).

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Des Weiteren können gemäß § 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Praktische Hinweise zur Abrechnung:

  • Grundlage für Leistungserbringung und Abrechnung ist der EBM
  • Nach dem § 4 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht Behandlungsanspruch, wenn eine Erkrankung entweder akut oder schmerzhaft ist. Dies gilt auch für chronische Erkrankungen, wenn die Unterlassung der Behandlung dazu führen könnte, dass die Erkrankung akut wird und der Patient dadurch gefährdet wird (zum Beispiel eine Hypertonie, Diabetes).
  • Schwangere haben den gleichen Anspruch wie gesetzliche Versicherte (alle Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung, Hebammenhilfe, etc.).
  • Auch wenn es nach den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben kein Genehmigungserfordernis für die Durchführung einzelner EBM-Leistungen gibt, empfiehlt es sich dennoch, Zweifelsfälle mit dem Sozialamt zu klären, welches den Behandlungsausweis ausgestellt hat.

Welche Dokumente müssen eingereicht werden zur Abrechnung? Abrechnungsgrundlage ist der EBM. Das heißt, es können – unter Beachtung des Leistungsanspruchs der Asylbewerber – nur die im EBM abgebildeten Leistungen erbracht werden. Diese werden dann mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen gegenüber der KV Hessen mit der Quartalsabrechnung abgerechnet. Kostenträger sind die jeweiligen Sozialämter.

Einreichung der Behandlungsausweise bei der KV Hessen mit der Quartalsabrechnung: Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen über die KV Hessen muss unbedingt der Behandlungsausweis im Original eingereicht werden. Das ist bei direkter Inanspruchnahme der von der Sozialhilfeverwaltung ausgestellte Krankenbehandlungsschein oder bei Mit-/Weiterbehandlung der mit „AsylbG“ gekennzeichnete Überweisungsschein.

Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung

Die Behandlung/Mitbehandlung/Weiterbehandlung durch andere Fachgruppen ist – abgesehen von Notfällen – nur auf Grund einer Überweisung durch den erstbehandelnden Arzt möglich. Kennzeichnung Überweisungsschein mit „AsylblG“: Auf dem Überweisungsschein ist dann unbedingt der Hinweis „AsylbLG“ anzugeben.

Außerdem hat es sich bewährt, dem Überweisungsempfänger eine Kopie des Behandlungsausweises mit an die Hand zu geben, damit dieser über etwaige Details (z. B. eingeschränkte Gültigkeitsdauer) im Bilde ist.

Einweisung zur stationären Krankenhausbehandlung

Vorherige Genehmigung erforderlich: Für die Krankenhauseinweisung eines Asylbewerbers benötigt dieser – von Notfällen abgesehen – eine Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Kostenträger (Sozialamt). Die Kostenübernahmeerklärung ist bei der Aufnahme im Krankenhaus vorzulegen. Andernfalls wird der Termin abgesagt.

Behandelnde Ärzte (in der Regel der Hausarzt) sollten dem Patienten die Krankenhauseinweisung mit genauer Diagnose zur Vorlage beim Sozialamt mitgeben.

Belegärztliche Behandlung

Ein Belegarzt stellt auf Basis der vorgelegten Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Behörde für die Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Leistungen einen Belegarztschein aus und rechnet diesen mit der KV Hessen ab.

Besonderheit: Notfälle

Im Notfall kann jeder Arzt in Anspruch genommen werden. Falls im Notfall kein Behandlungsausweis vorliegt, eine Behandlung jedoch dringend erforderlich ist, kann über einen „Notfallschein“ abgerechnet werden.

Bitte unbedingt folgende Daten erfragen und auf dem Notfallschein eingeben:

  • Persönliche Daten des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum).
  • Zuständiger Kostenträger (Sozialamt), auch wenn dies mitunter schwierig ist.

Ermittlung notfalls durch Feststellung des Namens, des ständigen Aufenthaltsortes, der Personenkennziffer oder sonstiger personenbezogener Daten des Patienten.

Verordnungen von Arznei- / Heil- und Hilfsmitteln

Auch für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sowie von Krankenhausbehandlungen gelten die oben genannten Einschränkungen (siehe § 4 AsylbLG) (siehe „Leistungsanspruch“).

Arzneimittel: Nur zwingend erforderliche Arzneimittel bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen können verordnet werden.

Die Verordnung von Heil-, Hilfsmitteln und Krankenhausbehandlung (nicht jedoch von Arzneimitteln) setzt eine Genehmigung des Kostenträgers voraus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt.

Krankentransporte und Taxifahrten

Verordnungen von Krankentransport sind nur in medizinisch notwendigen Fällen nach Maßgabe der Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.12 SGB V).

Die Abstimmung / Organisation wird regional unterschiedlich gehandhabt. Zuständig sind die regionalen Sozialämter.

Was ist bei Kommunikationsproblemen, die einen Dolmetscher erfordern?

Sofern ein Dolmetscher benötigt wird, liegt dies in der Zuständigkeit der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung.

Informationen zur Vergütung der abgerechneten Leistungen

Für die abgerechneten Leistungen wird ein fester Punktwert gezahlt. Die Behandlungsfälle haben keine Relevanz für die Regelleistungsvolumina (RLV) oder sonstige Budgetierungsmaßnahmen.

Nützliche Links und Informationen

 Gesundheit für alle - auf dieser Seite kann man einen in mehreren Sprachen verfügbaren Wegweiser durch das bundesdeutsche Gesundheitssystem abrufen.

Checkliste Schwangerschaft und Geburt - auf diesem Merkblatt wird in knapper Form dargelegt, was man bei Schwangerschaft und Geburt zu berücksichtigen hat.

Psychosoziale Beratungsstelle für Flüchtlinge am Zentrum für Psychotherapie der Goethe-Universität Frankfurt: Psychosoziale Beratung für erwachsene Flüchtlinge auf Arabisch, Dari, Farsi und Englisch.

Ambulante psycholog. Diagnostik und Psychotherapie der Goethe-Uni Frankfurt: Ambulante psychologische Diagnostik und Psychotherapie für junge Erwachsene bis 21 Jahre, die Opfer von sexuellen Missbrauch und/oder körperlicher Misshandlung wurden

Welcher Arzt spricht meine Sprache?: In diesem Heft finden Sie Adressen von Medizinerinnen und Medizinern aus dem Main-Taunus-Kreis, die neben Deutsch noch andere Sprachen sprechen. Das Verzeichnis ist nach medizinischen Fachbereichen von Allgemeinmedizin bis Zahnmedizin und alphabetisch nach Orten geordnet. Erfreulicherweise konnten mit der Neuauflage weitere Arztpraxen in den Wegweiser aufgenommen werden. (Stand: Dezember 2015)

Gesundheitsheft für jeden Flüchtling mit wichtigen Formularen und Arztbriefen in seiner Sprache (10 Sprachen): Stand Dezember 2015

Sexuelle Gesundheit von Migrantinnen und Migranten stärken: Zanzu.de - das Webportal der BZgA bietet Informationen zur sexuellen Gesundheit in 13 Sprachen

Schutz von Infektionskrankheiten - Informationsmaterialien zum Impfen in verschiedenen Sprachen: Zahlreiche kultursensible Materialien zum Thema Impfen sind verfügbar, um bei­spiels­weise mögliche Sprachbarrieren im Arzt-Patienten-Kontakt zu re­du­zie­ren. Hierzu gehören fremdsprachige Informationsmaterialien zum Thema "Impfen" von unter­schied­li­chen Anbietern. Eine aktuelle Zu­sam­men­stel­lung kultursensibler Materialien der Impfprävention findet sich in der Mediendatenbank der BZgA, mit der Option nach Sprachen zu recherchieren.