Update #2 zum Sondernewsletter des AK Flüchtlinge im Hochtaunus zum Krieg in der Ukraine
• Leistungsanspruch nach dem AsylbLG für aus der Ukraine Vertriebene • Informationen zum Aufenthaltsrecht jetzt auf Ukrainisch • Digitaler Austausch des HFR am 09.03.2022: Ukrainekrieg und Rechtsfolgen • Treffen des AK Flüchtlinge im Hochtaunus am Montag, den 14.03.2022 Leistungsanspruch nach dem AsylbLG für aus der Ukraine Vertriebene Dass der Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine nach der EU-Richtlinie 2001/55/EU geregelt wird, ist ja bereits bekannt. Auch dass dies in Deutschland zu einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG führen wird. Ob daraus ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG oder nach dem SGB II erwachsen wird, war dagegen bislang noch nicht ganz klar. Mittlerweile ist nun auch diese Frage beantwortet: Ukrainische Geflüchtete werden Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Anders als bei im regulären Asylverfahren anerkannten Geflüchteten mit einem der sonst üblichen Schutzstatus, die zur Anwendung des SGB II führen, wird bei ukrainischen Geflüchteten ein Zugang zum Arbeitsmarkt dann jedenfalls nicht proaktiv gefördert werden. Normal krankenversichert werden sie erst einmal auch nicht sein, sondern nur im Akutfall über Krankenschein ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Ob dies auf Dauer so bleibt, wird man abwarten müssen. Praktikabel dürfte es kaum sein, wenn man allein die hohe Zahl aus der Ukraine Flüchtender bedenkt, von
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