Newsletter Nr. 10 des AK Flüchtlinge im Hochtaunus 2022
• Wechsel von Aufenthaltsberechtigten nach § 24 AufenthG in den SGB II-Bezug • Save the Date: Fachtag „Schutzbedürftig in Hessen“ am 20.07.2022 in Frankfurt • Veranstaltung zur Arbeitssituation Geflüchteter in Süditalien am 12.05.2022 in Frankfurt • Landesauszeichnung „Soziales Bürgerengagement“ Wechsel von Aufenthaltsberechtigten nach § 24 AufenthG in den SGB II-Bezug Wie bereits im Newsletter Nr. 8 (2022) berichtet, werden Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 24 AufenthG künftig keine Asylbewerberleistungen mehr erhalten, sondern Leistungen nach dem SGB II. Der Wechsel findet am 01.06.2022 statt. Um tatsächlich Leistungen vom Jobcenter zu bekommen, müssen die Betreffenden wie alle Leistungsberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen. Das Jobcenter hat deshalb in kluger Voraussicht alle Personen angeschrieben, die von der Ausländerbehörde des Kreises aufgrund von einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG Asylbewerberleistungen beziehen. Das entsprechende Anschreiben ist hier einsehbar. Diesem beigefügt ist dieser verkürzte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Ggf. sind Anlagen mit Angaben über weitere Personen im Haushalt zu ergänzen: die Anlage WEP, die Anlage HG und die Anlage KI. Der Antrag sollte schnellstmöglich ausgefüllt und an das Jobcenter geschickt werden, was auch als Scan per Email geht. Nur so kann ein lückenloser Leistungsbezug garantiert werden. Der Asylbewerberleistungsbezug wird nämlich
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